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NWB Nr. 3 vom Seite 185 Fach 26 Seite 2477

Grundzüge des Tarifvertragsrechts

von Professor Dr. Michael Wollenschläger, Würzburg

I. Der Tarifvertrag

Rechtsquellen des Arbeitsrechts sind nicht nur die staatlichen Gesetze und Verordnungen sowie die einzelnen Arbeitsverträge, sondern auch kollektive Vereinbarungen. Sie werden von den Koalitionen oder den betriebsverfassungsrechtlichen Organen geschlossen. Die Vereinbarungen der Koalitionen nennt man Tarifverträge. Diese Bezeichnung geht auf die Anfänge solcher Verträge im England des 19. Jahrhunderts zurück; damals hatten sie lediglich die Regelung abgestufter Vergütungen (”Tarife”) zum Gegenstand. TV regeln heute viele Sachverhalte und sind praktisch die bedeutsamste Rechtsquelle für die Einzelarbeitsverhältnisse. Die Vereinbarungen, die die betriebsverfassungsrechtlichen Organe mit dem jeweiligen Betriebsinhaber abschließen, nennt man Betriebsvereinbarungen. Sie sind im Verhältnis zu den TV (§§ 77 Abs. 3, 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) grundsätzlich subsidiär.

Gesetzliche Regelungen zu TV finden sich im Tarifvertragsgesetz (TVG). In der DDR wurde das TVG aufgrund des Staatsvertrags v. zum in Kraft gesetzt (GBl I S. 357). Seit dem Beitritt am gilt das TVG im Gebiet der ehemaligen DDR mit Übergangsvorschriften für die Weitergeltung früherer Rahmenkollektivverträge und Tarifverträge (TV) sowie für die Außerkr...BGBl II S. 889, 1023