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NWB Nr. 33 vom Seite 3197 Fach 26 Seite 2433

Der Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht

von Richter am BAG Dr. Gerhard Etzel, Kassel

I. Zulässigkeit

1. Grundsatz der Vertragsfreiheit

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) können die Parteien eines Arbeitsverhältnisses jederzeit vereinbaren, daß das Arbeitsverhältnis zu einem von ihnen bestimmten Zeitpunkt beendet werden soll. Zu einem vollständigen Aufhebungsvertrag gehört, daß auch der Zeitpunkt festgelegt wird, in dem das Arbeitsverhältnis enden soll. Ist dieser Zeitpunkt nicht ausdrücklich vereinbart, ist er durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zu ermitteln; meistens ist die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewollt. Läßt sich auch durch Auslegung nicht ermitteln, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis enden soll, ist der Aufhebungsvertrag wegen Unbestimmtheit unwirksam.

2. Einschränkungen der Vertragsfreiheit

a) Zweck arbeitsrechtlicher Schutznormen

Ein Aufhebungsvertrag ist insoweit unwirksam, als er gegen den Zweck arbeitsrechtlicher Schutznormen, insb. gegen den Zweck kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften, verstößt (§ 134 BGB). Deshalb kann ein Arbeitsverhältnis nur dann mit rückwirkender Wirkung aufgehoben werden, wenn es noch nicht in Vollzug gesetzt worden war. War die Arbeit hingegen schon angetreten, ...