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NWB Nr. 39 vom Fach 26 Seite 2165

Aushänge und Bekanntmachungen im Betrieb

von Rechtsanwalt Dr. Peter Pulte, Duisburg

Vorbemerkungen

Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen schreiben vor, daß der Gesetzes- oder Verordnungstext, Maßnahmen zur betrieblichen Sicherheit, betriebliche Vereinbarungen oder Wahlergebnisse der Belegschaft oder Teilen von ihnen bekanntzumachen sind. Die nachfolgende Übersicht ist nach den Bereichen geordnet, denen die jeweilige Vorschrift zugeordnet werden kann und zeigt die Art der Bekanntmachungspflicht auf. Dies ist zumeist der Aushang oder die Auslegung der Bekanntmachung.

Hinsichtlich des Ortes und der Art und Weise der Auslegung bzw. des Aushangs enthalten die Vorschriften zumeist keine Aussage oder allenfalls die, daß der Aushang oder die Auslegung „an geeigneter Stelle im Betrieb„ zu erfolgen hat; im Einzelfall „an sichtbarer Stelle im Betrieb„. Wann diese Kriterien erfüllt sind, läßt sich nur unter Berücksichtigung des Zweckes der Vorschrift beurteilen. So gilt hinsichtlich der Arbeitsschutzvorschriften, daß eine Stelle zum Aushang oder zur Auslegung dann geeignet ist, wenn der betroffene Mitarbeiter sie leicht und häufig erreichen kann. Hierbei werden insbesondere Aufenthaltsräume für Pausen als geeignet angesehen.

Zuständig für die Erfüllun...