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NWB Nr. 47 vom Fach 26 Seite 1975

Schutz gegen sozialwidrige Kündigung

von Senatspräsident beim BAG a. D. Prof. Dr. Dr. Gerhard Boldt, Kassel

I. Der Kündigungsschutz in der Gesetzgebung

1. Bürgerliches Gesetzbuch

Das BGB, das in den §§ 611 bis 630 das Recht des Dienstvertrages regelt, enthält keine besonderen Bestimmungen über einen Kündigungsschutz. Ist das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet es gem. § 620 Abs. 1 Satz 2 mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste zu entnehmen, ist es also auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so müssen nach § 620 Abs. 2, §§ 621 ff. bestimmte Kündigungsfristen eingehalten werden. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kann das Dienstverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 626 BGB). Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie sittenwidrig i. S. des § 138 BGB und daher nichtig ist.

2. Das Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten

Dieses, fälschlicherweise oft als „Angestelltenkündigungsschutzgesetz„ bezeichnete Gesetz vom (RGBl I S. 399, ber. S. 412) führte für Angestellte verlängerte Kündigungsfristen je nach der Dauer der Beschäftigung ein. Besondere Schutzvorschriften enthielt das Gesetz dagegen nicht. Für ...BGBl I S. 1106