Arbeitshilfe - Stand: 18.02.2022

Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG bei der Ehefrau - Rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO?

Bitte beachten Sie: Seit der Veröffentlichung dieses Dokuments hat sich der Rechts- oder Wissensstand geändert. Daher finden Sie dieses Dokument nur noch über bestehende Verlinkungen oder die NWB DokID.

Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG bei der Ehefrau: Kann ein Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden, wenn die Zustimmung zum Realsplitting erst nach bestandskräftiger Veranlagung erklärt wurde und der Sonderausgabenabzug beim Ehemann erst nach mehreren Jahren erfolgte, da die Berücksichtigung strittig war oder ist bereits Festsetzungsverjährung eingetreten? Ist das maßgebliche rückwirkende Ereignis die Unterzeichnung und Einreichung der Anlage U oder erst die tatsächliche steuerliche Berücksichtigung beim Geber durch Erlass eines entsprechenden Bescheides?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Bitte beachten:
Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
AAAAH-37908