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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8022/18

Gesetze: KraftStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3, KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, KraftStG § 18 Abs. 12, KraftStG in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung § 2 Abs. 2a S. 1 Nr. 1, KraftStG in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung § 2 Abs. 2 S. 2, KraftStG in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung § 2 Abs. 2 S. 3, AO § 171 Abs. 10

Kraftfahrzeugsteuer: Auch unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 12 KraftStG keine ausnahmslose Bindung an die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung

Besteuerung eines mit maximal sechs Sitzplätzen in den Fahrzeugpapieren eingetragenen, tatsächlich aber aufgrund einer fest eingebauten Trennwand über nur drei Sitzplätze verfügenden Fahrzeugs als LKW

Leitsatz

1. Ein vor 2010 erstmals als „Lkw Geschl. Kasten” zugelassenes Fahrzeug mit verblechten hinteren Türen und verblechter Seitenschiebetür (Fahrzeugklasse 10; Aufbau 0300; Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung: Sitzplätze einschließlich Fahrer 6; Sitzplatzanzahl „max. S-Pl.”; Höchstgeschwindigkeit 150 km/h; Masse des Fahrzeugs in Betrieb, Leermasse, in kg von 1.885 bis 2.163 kg; Länge bis 5.182 mm; Höhe 2.420 bis 2.497 mm), in dem bereits bei der Neuauslieferung hinter der ersten Sitzreihe eine Wand (Blech) fest montiert war und das deshalb von Anfang an nur über drei Sitzplätze auf der Vorderbank verfügt hat, ist ungeachtet der in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen sechs Sitzplätze auch unter Berücksichtung von § 18 Abs. 12 KraftStG weiter als LKW und nicht als PKW zu besteuern, wenn die Zulassung sämtliche Karrosserievarianten des Herstellers umfasst, die Zulassung des strittigen Kfz die höchstmögliche Sitzplatzanzahl für alle Typen bzw. Karosserieversionen ausweist und von der Gesamtlänge des Fahrzeugs (5,18 m) nur 1,55 m auf die tatsächlich zur Personenbeförderung genutzte Fläche entfallen, wogegen die auf die zur Lastenbeförderung genutzte Fläche eine deutlich höhere Seitenlänge (2,80 m) entfällt.

2. Decken unabhängig vom individuell ausgelieferten Fahrzeug vorgenommene „Von-bis”-Eintragungen in den Fahrzeugpapieren alle Fahrzeugtypen und -varianten eines Herstellers ab (z.B. kurzer oder langer Radstand, Normal- oder Hochdach, Kastenwagen, Komi oder Tour), stellt die Eintragung der maximalen Sitzplätze in den Fahrzeugpapieren keinen für die Kfz-Steuer verbindlichen Grundlagenbescheid dar (Abgrenzung zum , BFH/NV 2008 S. 1204).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
UVR 2020 S. 138 Nr. 5
PAAAH-37874

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