Zulässigkeit der Revision - Anforderungen an die Revisionsbegründung
Gesetze: § 72 Abs 5 ArbGG, § 551 Abs 3 S 1 Nr 2 ZPO
Instanzenzug: ArbG Wuppertal Az: 5 Ca 3581/15 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 10 Sa 995/17 Urteil
Gründe
1I. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Arbeits- und Feiertagsentgelt sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unter dem Gesichtspunkt des „equal pay“ und zudem über Auskunftsansprüche. Die Beklagte verfolgt einen Zahlungsanspruch im Wege der Widerklage.
2Der Kläger war bei der Beklagten, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, seit dem als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Am schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der ua. eine Bezugnahme auf die zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträge enthält. Nach der Entscheidung des - 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302) über die fehlende Tariffähigkeit der Gewerkschaft CGZP teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom mit, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in Anwendung der zwischen dem AMP auf der einen sowie der CGZP und weiterer Gewerkschaften auf der anderen Seite geschlossenen Tarifverträge ergeben sollten.
3Der Kläger war in der Zeit von 2012 bis 2016 nahezu durchgehend im Unternehmen B GmbH (Entleiher) eingesetzt. Am bestätigte der Kläger, von der Beklagten einen Betrag iHv. 2.000,00 Euro erhalten zu haben.
4Mit seiner der Beklagten am zugestellten Klage hat der Kläger zunächst Differenzentgeltansprüche unter dem Gesichtspunkt des „equal pay“ für die Zeit vom bis zum und mit weiterem Schriftsatz vom klageerweiternd Differenzentgelt- und Auskunftsansprüche für den Zeitraum ab dem Jahr 2006 bis einschließlich April 2016 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die vereinbarten Bezugnahmeklauseln seien sämtlich unwirksam. Soweit die Beklagte zwei Anhänge zum Arbeitsvertrag - vom und vom - mit Bezugnahmeregelungen auf andere Tarifwerke anführe, habe er diese nicht unterzeichnet. Seine Ansprüche seien auch nicht verjährt. Von der Unwirksamkeit der mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge habe er erst am anlässlich der Beratung durch seinen Prozessbevollmächtigten erfahren. Soweit die Beklagte die Rückzahlung der ihm gezahlten 2.000,00 Euro verlange, sei er entreichert.
5Der Kläger hat - zusammengefasst - zuletzt beantragt,
6Die Beklagte hat neben der Klageabweisung widerklagend die Zahlung von 2.000,00 Euro begehrt. Sie hat vorgetragen, die Parteien hätten - ungeachtet der Wirksamkeit der ursprünglich vereinbarten Bezugnahmeregelungen - für die Zeit ab dem in einem Anhang zum Arbeitsvertrag (Anhang 2013) folgende Verweisungsklausel vereinbart:
7Dieser Anhang sei dem Kläger Ende März 2013 vorgelegt worden. Er habe dessen Erhalt durch seine Unterschrift bestätigt, ohne inhaltlich Einfluss zu nehmen.
8Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Landesarbeitsgericht der Klage für den Zeitraum von Januar 2012 bis einschließlich März 2013 iHv. 10.108,07 Euro stattgegeben und deren weiter gehende Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht nur für den Kläger zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Begehren im Übrigen weiter.
9II. Die Revision des Klägers ist mangels ausreichender Begründung unzulässig. Sie war daher nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO zu verwerfen. Die Entscheidung konnte gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss ergehen.
101. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Allein die Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens (st. Rspr., vgl. etwa - Rn. 10; - 7 AZR 190/14 - Rn. 9 mwN). Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt ( - Rn. 21). Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden ( - Rn. 25, BAGE 151, 221).
112. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.
12a) Das Landesarbeitsgericht hat - kurz zusammengefasst - Zahlungsansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt des „equal pay“ für die Zeit ab dem abgewiesen. Die Parteien hätten mit Anhang zum Mitarbeitervertrag vom eine Abweichung vom Grundsatz des „equal pay“ vereinbart. Der Kläger habe diese Vereinbarung unterschrieben. Das habe die Einvernahme des Zeugen ergeben. Die Bezugnahmeklausel sei - da teilbar - auch wirksam. Zwar sei die Kollisionsregelung intransparent. Streiche man diese, verbleibe aber eine klare Bezugnahme auf die genannten Tarifverträge. Bei diesen handele es sich um sog. Einheitstarifverträge. Deshalb sei die Klausel nicht intransparent. Den Differenzentgeltansprüchen für die Zeit vor dem stehe die Einrede der Verjährung entgegen. Gleiches treffe für die geltend gemachten Feiertagsvergütungen für die Zeit vor dem zu, da der Kläger sie erst mit Klageerweiterung vom geltend gemacht habe. Die Klage sei ebenfalls hinsichtlich der Entgeltfortzahlungsansprüche für die Jahre 2009 und 2016 unbegründet. Einem Anspruch aus dem Jahr 2009 stehe die Einrede der Verjährung, dem für das Jahr 2016 die wirksame Bezugnahmeklausel entgegen. Schließlich hat das Landesarbeitsgericht die Auskunftsanträge zu 5. und 6. als unbegründet abgewiesen und der Widerklage der Beklagten stattgegeben.
13b) Mit dieser Begründung setzt sich die Revision nicht ausreichend auseinander.
14aa) Soweit die Revision zunächst eine Verkennung der Beweislast geltend macht, bezieht sich diese Rüge auf den Teil des Anhangs, der die Überschrift „Möglichkeit der Einflussnahme auf die geänderte Klausel gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB“ trägt. Mit diesem Abschnitt der Allgemeinen Geschäftsbedingung hat sich das Landesarbeitsgericht allerdings nicht beschäftigt. Die Sachrüge setzt sich deshalb nicht mit der Urteilsbegründung auseinander.
15bb) Bei dem Revisionsangriff der „mangelnde[n] Sachverhaltsaufklärung, gepaart mit falscher Beweiswürdigung“ (S. 4 aE der Revisionsbegründung) handelt es sich um eine unzulässige Verfahrensrüge.
16(1) Die Rüge bedarf zunächst der Auslegung. Der Angriff der falschen Beweiswürdigung ist aus Sicht der Revision lediglich Folge einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung. Unter weiteren Gesichtspunkten wird die Beweiswürdigung nicht beanstandet. Da im Urteilsverfahren der Beibringungsgrundsatz gilt, macht die Revision demnach die Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in der Form des Übergehens von erheblichem Sachvortrag und der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht geltend. Dass überdies - materiellrechtlich - eine fehlerhafte Beweislastverteilung bei der Würdigung der Zeugenaussage gerügt würde, ist der Revision nicht zu entnehmen.
17(2) Die so verstandene Rüge ist unzulässig.
18(a) Bei einer auf die Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gestützten Verfahrensrüge muss, sofern sie auf das Übergehen von Sachvortrag gestützt wird, in der Revisionsbegründung angegeben werden, welchen konkreten Sachvortrag das Berufungsgericht übergangen haben soll, und dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, also bei richtigem Verfahren das Landesarbeitsgericht möglicherweise anders entschieden hätte, sofern sich das nicht aus der Art des gerügten Verfahrensfehlers von selbst ergibt ( - Rn. 41). Wird eine Verletzung der dem Landesarbeitsgericht obliegenden Hinweispflicht nach § 139 Abs. 3 ZPO gerügt, muss im Einzelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht dem Revisionskläger aufgrund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen und was dieser auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte. Der unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt und über die Rüge aus § 139 ZPO schlüssig gemacht werden. Nur so kann das Revisionsgericht beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem unterlassenen Hinweis beruht ( - Rn. 47; - 7 AZR 206/17 - Rn. 46 mwN).
19(b) Ein solcher Vortrag ist der Revisionsbegründung nicht zu entnehmen. Der Kläger hat weder dargetan, welchen konkreten Sachvortrag das Landesarbeitsgericht übergangen haben soll, noch welchen Hinweis es zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte erteilen sollen und was er in diesem Fall vorgetragen hätte. Das gilt insbesondere für die von ihm angesprochene Frage, ob es das Großraumbüro zum angenommenen Zeitpunkt der Unterzeichnung des Anhangs 2013 gegeben habe. Sollte der Kläger der Auffassung sein - was der Senat zu seinen Gunsten annimmt -, das Landesarbeitsgericht hätte im Rahmen der Beweisaufnahme andere oder weiter gehende Fragen stellen sollen, hätte sein Prozessbevollmächtigter während der Beweisaufnahme oder im Rahmen der Erörterung dessen Ergebnisses auf eine entsprechende Aufklärung hinwirken können und im Übrigen auch müssen.
20cc) Bei seinem weiteren Vorbringen - „Insoweit stützt das Berufungsgericht seine Entscheidungsfindung auf einer Schlussfolgerung bzw. Mutmaßung des Zeugen, ohne hier den Sachverhalt tatsächlich weiter beleuchtet zu haben“- ist bereits unklar, ob der Kläger eine Sach- oder eine Verfahrensrüge erheben will. Versteht man das Vorbringen dahin, das Landesarbeitsgericht habe den Sachverhalt - also den Vortrag der Parteien - unzureichend gewürdigt („weiter beleuchtet“), genügt diese Verfahrensrüge nicht den bereits genannten gesetzlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung. Sollte der Kläger die Beweiswürdigung durch das Landesarbeitsgericht rügen wollen, fehlte es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils. Das Landesarbeitsgericht ist schon nicht von einer „Schlussfolgerung oder Mutmaßung des Zeugen“ ausgegangen.
21dd) Auch soweit die Revision meint, das Landesarbeitsgericht habe den in Bezug genommenen Tarifvertrag zu Unrecht als sog. Einheitstarifvertrag angesehen, setzt sie sich mit der Argumentation des Berufungsgerichts nicht hinreichend auseinander.
22(1) Mit der Rüge, das „Berufungsgericht entscheidet sich …, ob es sich bei dem Tarifwerk um ein mehrgliedriges Tarifwerk oder aber um ein sog. Einheitstarifwerk handelt, … für die Sichtweise des BAP bzw. des DGB, also des Herstellers und ggf. sogar späteren Verwenders“ und diese „Entscheidung erscheint bedenklich im Hinblick auf eine freie Würdigung und vor allem auf eine Unabhängigkeit der Richterschaft“, setzt die Revision lediglich ihre eigene Rechtsauffassung gegen die des Landesarbeitsgerichts. Auch den weiteren Ausführungen ist keine rechtliche Auseinandersetzung mit den Gründen zu entnehmen. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass hinsichtlich der Bezugnahmeregelung „eine geltungserhaltende Reduktion eben nicht besteht“.
23(2) Der Hinweis darauf, dass an den in Rede stehenden Tarifwerken mehrere Tarifvertragsparteien beteiligt waren, ist kein Argument für die eine oder andere Rechtsauffassung. Es handelt sich um schlichten Sachvortrag, der sowohl für einen Einheits- als auch für einen mehrgliedrigen Tarifvertrag zutrifft. Die Erwägung der Revision, „bei kollusivem Zusammenwirken mehrerer Gewerkschaften“ sei „eher ein mehrgliedriger Tarifvertrag“ anzunehmen, greift keine Begründung des Berufungsurteils auf. Eine solche Fallgestaltung ist weder festgestellt noch ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht hat sich daher nicht mit entsprechenden rechtlichen Fragestellungen befasst.
24ee) Mit den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur teilweisen Verjährung der Ansprüche setzt sich die Revision ebenfalls nicht genügend auseinander. Eine „Pflicht des Klägers, grundsätzlich das Umfeld auszuspionieren“ hat das Landesarbeitsgericht an keiner Stelle „konstruiert“. Soweit die Revision auch in diesem Zusammenhang rügt, das Landesarbeitsgericht habe „ebenfalls fehlende Sachverhaltsaufklärung betrieben und die gebotenen Beweismittel nicht umfassend ausgeschöpft“, handelt es sich erneut um eine unzulässige Verfahrensrüge. Es fehlt auch hier an der Darlegung, welcher Sachvortrag übergangen, welcher Hinweis nicht erteilt oder welcher angebotene Beweis nicht erhoben worden sein soll.
25ff) Die Abweisung der Auskunftsansprüche und die Stattgabe der Widerklage werden in der Revisionsbegründung nicht erwähnt. Insoweit ist die unbeschränkt eingelegte Revision ohne Weiteres unzulässig.
263. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.
27III. Der vom Kläger gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die - unbedingt eingelegte - Revision kann unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben, weil sie schon mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2019:181119.B.4AZR105.19.0
Fundstelle(n):
UAAAH-37521