Handbuch zur Kassenführung
3. Aufl. 2019
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XIII. Mitwirkungspflichten des Unternehmers (= Steuerpflichtigen) im Rahmen von Außenprüfungen und Nachschauen
1. Unterstützungsleistungen des Unternehmers bei der Ausübung des Datenzugriffs im Rahmen von Außenprüfungen
§ 200 AO regelt die Pflichten der Steuerpflichtigen im Rahmen von Außenprüfungen. Sie müssen insbesondere die vorhandenen Aufzeichnungen und Unterlagen vorlegen, die nach Einschätzung der Finanzbehörde für eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung der Außenprüfungen erforderlich sind. Insbesondere müssen sie die Finanzbehörde bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenzugriff unterstützen (§ 200 Abs. 1 AO).
Dieser allgemeine Grundsatz gilt im Speziellen auch für die Kassenbuchführung und den Datenzugriff (s. auch Kapitel XI.) auf elektronische Aufzeichnungssysteme und andere Vor-, Neben- und Hauptsysteme (z. B. auch Warenwirtschaftssysteme).
Die dabei entstehenden Kosten müssen die Steuerpflichtigen selber tragen (s. § 147 Abs. 6 Satz 3 AO).
1.1 Unterstützungsleistungen beim unmittelbaren Datenzugriff
Beim unmittelbaren Datenzugriff hat der Steuerpflichtige der Betriebsprüfung die für den Datenzugriff erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und ihn für den Nur-Lesezugriff in die elektronischen Aufzeichnu...