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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 10 K 1892/19 AO EFG 2019 S. 1649 Nr. 20

Gesetze: GKG § 21 Abs. 1 Satz 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 3 Satz 1; GKG § 63 Abs. 2 Satz 2; GKG § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; GKG § 63 Abs. 3 Satz 2; GKG § 66 Abs. 3 Satz 2; GKG § 68 Abs. 1 Satz 5; GKG § 69a Abs. 1 Nr. 2; AO § 124 Abs. 2; AO § 155 Abs. 1 Satz 1; AO § 233a Abs. 5; AO § 239 Abs. 1

Anhörungsrüge gegen gerichtliche Streitwertfestsetzung: Entscheidungserhebliche Gehörsverletzung – Streitwert bei Änderung von Zinsfestsetzungen nach § 233a Abs. 5 AO

Leitsatz

  1. Der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör kann durch einen gerichtlichen Streitwertfestsetzungsbeschluss nur dann in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn eine für den Beteiligten günstige Entscheidung als möglich in Betracht zu ziehen wäre.

  2. Werden Zinsbescheide nach § 233a AO aufgrund einer Änderung der Steuerfestsetzungen geändert, bestimmt sich der Streitwert nach der Summe der Unterschiedsbeträge zwischen den neu festgesetzten Zinsen und den in den vorausgegangenen, durch die Neufestsetzung suspendierten Bescheiden festgesetzten Zinsen.

  3. Dabei sind Unterschiedsbeträge mit negativem Vorzeichen nicht mit Unterschiedsbeträgen mit positivem Vorzeichen zu saldieren.

  4. Ein Hinweis auf die Zulässigkeit einer höheren Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ist auch dann nicht zu erteilen, wenn eine solche auf die Anhörungsrüge des eine niedrigere Festsetzung anstrebenden Beteiligten erfolgt.

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1649 Nr. 20
ZAAAH-36342

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