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NWB Nr. 22 vom Seite 1773 Fach 21 Seite 1311

Die rechtliche Beurteilung von Ratenkreditverträgen

von Richter am OLG Detlef Burhoff, Ascheberg

Effektivzins, Sittenwidrigkeit, Rückabwicklung, Durchbrechung der Rechtskraft

Am ist das VerbrKrG in Kraft getreten. Dieses hat zwar auch für sog. Ratenkreditverträge Neuerungen gebracht, die Neuregelungen im VerbrKrG, wie z. B. § 11 VerbrKrG, sind jedoch allgemein erst auf die ab abgeschlossenen Verträge anzuwenden.

Für die sog. Altverträge gilt weiterhin das bisherige Recht (s. Art. 9 des Gesetzes über Verbraucherkredite; Bülow, NJW 1992 S. 2049, 2051; s. aber BGH NJW 1992 S. 109, wonach in Ausnahmefällen § 11 Abs. 1 VerbrKrG entsprechend auch auf sog. Altverträge angewendet werden kann, wenn sie dem VerbrKrG unterfallen würden; dazu s. a. Emmerich, JuS 1992 S. 256; s. jetzt noch BGH [NJW 1998 S. 602], wonach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VerbrKrG auf Vereinbarungen, durch die vor Inkrafttreten des VerbrKrG geschlossene Kreditverträge abgeändert werden, nur anzuwenden ist, wenn ein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, was bei einer Konditionenanpassung im Rahmen einer sog. unechten Abschnittsfinanzierung nicht der Fall ist). Damit sind auch nach Inkrafttreten des VerbrKrG die mit vor dem abgeschlossenen ”sittenwidrigen Ratenkreditverträgen” zusammenhängenden Probleme, insbesondere wegen der...