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NWB Nr. 16 vom Seite 1203 Fach 19 Seite 2889

Novelliertes Reisevertragsrecht

von Edgar Isermann, Präsident des Oberlandesgerichts, Braunschweig

I. Einleitung

Das Reisevertragsrecht der §§ 651a ff. BGB hat eine größere Änderung zuletzt nach der Anpassung an die Vorgaben der EG-Pauschalreise-Richtlinie 90/314/EWG durch das Gesetz vom (BGBl 1994 I S. 1322) erfahren. Insgesamt hat es sich in der jetzigen Form bewährt. Hierauf stellte der Gesetzgeber ab, als er sich aufgrund europarechtlicher Aspekte gleichwohl zu einer Novellierung in einigen Teilbereichen veranlasst gesehen, einen größeren Änderungsbedarf aber verneint hat.

Die aktuellen Neuregelungen sind mit Wirkung vom durch das Zweite Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften v. (BGBl 2001 I S. 1658) eingefügt worden. Sie betreffen insbesondere die Neufassungen des § 651k BGB (Kundengeldabsicherung) und § 651l BGB (Gastschulaufenthalt) sowie den Wegfall von § 651a Abs. 5 BGB (bisherige Ermächtigungsgrundlage für die Informationsverordnung). Zudem hat ergänzend aber auch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz v. 26. 11. 2001 (BGBl 2001 I S. 3138) weitere Änderungen gebracht (§§ 651a Abs. 3 und 4, 651d Abs. 1, 651e Abs. 3, 651g Abs. 2 und 651m BGB). Im Zuge beider Reformmaßnahmen hat es schließlich auch Änderungen hinsichtlich der das Reisevertragsrecht konkretisierenden Informationsverordnung gegeben. Die Änderungen sind teils inhaltlicher, teils redaktioneller Art.

II. Reisebestätigung beim Vertragssc...