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NWB Nr. 37 vom Seite 3417 Fach 19 Seite 2607

Die Mediation

von Verwaltungsdirektor Gangolf Hontheim, Lebach

I. Der Gegenstand der Darstellung

Seit einigen Jahren ist der Begriff ”Mediation” als euphorisch proklamiertes Modell alternativer Konfliktbereinigung in der verfahrensrechtspolitischen Diskussion in aller Munde. Der vom lateinischen ”mediatio” = Vermittlung hergeleitete Begriff bezeichnet die Summe aller außer-, neben- oder vorgerichtlichen, hinsichtlich der Verfahrensabläufe mehr oder weniger festgelegten Bemühungen um Streitschlichtung unter Zuhilfenahme eines moderierenden, nicht entscheidenden Mediators. Ausgangspunkt und Anlaß der rechtspolitischen Erörterung sind vielschichtig. Vornehmlich zu nennen sind zum einen und wohl vorrangig Sparzwänge der öffentlichen Haushalte, die die staatliche Gerichtsbarkeit jedenfalls nicht in dem Umfang und der Effektivität zu gewährleisten vermögen, die die bestehende und wachsende Nachfrage nach Streitschlichtung abdecken können. Zum anderen ist der Vorrang des ”Schlichtens” vor dem ”Richten” seit langem als evident richtig erkannt, dies nicht nur mit Blick auf die positiven Erfahrungen in den außerdeutschen Rechtskreisen. Schnelligkeit, Kostengünstigkeit und Konsensfähigkeit einer Streitschlichtung ...