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Sonstige Kleinverfahren im Sinne von § 304 InsO
- Neue Aufgaben für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer -
I. Einleitung
Mit der Neuordnung des Insolvenzrechts hat der Gesetzgeber endgültig Abschied genommen vom Universalverfahren, in dessen Rahmen sich alle Insolvenzen abwickeln lassen. Zwar ist insbesondere das Eröffnungsverfahren als einheitliches Verfahren ausgestaltet worden, gleichwohl halten die gesetzlichen Neuregelungen für bestimmte Schuldner- und Vermögensgruppen Sonderverfahren bereit, die es bereits im Eröffnungsverfahren zu beachten gilt. Wird z. B. wegen drohender Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzantrag über das Vermögen einer natürlichen Person oder eines Kleingewerbetreibenden gestellt, so wird nach § 304 InsO künftig an erster Stelle die Beantwortung der Frage stehen, ob der Antragsteller dem Regelinsolvenzverfahren oder einem der verschiedenen Sonderverfahren unterfällt, ob also für ihn der direkte Zugang zu den Gerichten überhaupt eröffnet ist oder nicht. Fällt nämlich der Schuldner z. B. unter die von den §§ 304 ff. InsO umfaßte Personengruppe, so ist der Zugang zu den Insolvenzgerichten nur eröffnet, wenn zuvor ein obligatorisches außergerichtliches Sonderverfahren durchlaufen w...