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NWB Nr. 24 vom Seite 1953 Fach 19 Seite 2271

Vorläufiger Rechtsschutz

von Regierungsdirektor G. Haurand und Prof. Dr. J. Vahle, Bielefeld

Verfahren vor den Verwaltungsgerichten einschl. der finanzgerichtlichen Verfahren, aber auch vor den sog. ordentlichen Gerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) zeichnen sich heute durch eine recht lange Dauer aus; so sind Laufzeiten von mehreren Jahren bis zum rechtskräftigen Abschluß eines gerichtlichen Verfahrens durchaus möglich.

Um so größere Bedeutung haben in der Praxis die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt, die in (fast) jeder Verfahrensordnung vorgesehen sind. Insbesondere der zunehmende Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen (dazu weiter unten) führt zwangsläufig zu einer Vermehrung vorläufiger Rechtsschutzverfahren. Vor dem Hintergrund des aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten Rechtsschutzgebotes sind diese Verfahren auch ein wichtiges Element des Rechtsstaates. Mit ihnen kann z. B. der nichtversetzte Schüler versuchen, zumindest die vorläufige Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse zu erreichen, der Steuerpflichtige die (vorläufige) Nichtzahlung einer Steuerschuld bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage im Hauptverfahren.

Aber auch im Zivilverfahren spielt das Instrument des ...