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BBK Nr. 22 vom Seite 1088

Bearbeitung und Plausibilisierung des Eigenkapitals

KMU-Jahresabschluss – Best Practice Teil 12

Wolfgang Eggert

[i]Eggert, KMU-Jahresabschluss – Best Practice, Beitragsreihe, Übersicht über alle bisher erschienenen Teile unter NWB DAAAH-06968 Die Bearbeitung der Bilanzposition Eigenkapital ist im Einzelunternehmen mehr oder weniger nur eine rechnerische Angelegenheit. Dagegen sind bei Kapitalgesellschaften diverse rechtliche Vorgaben zu beachten, und im Fall von Personengesellschaften sind sogar Entscheidungen zu treffen, die eine ausreichende Kenntnis der Rechtsprechung erfordern. Aufgrund dieser Vielfältigkeit des Themas wird hier ein Überblick insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen geboten.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Begriff

[i]Ausgleich zwischen Aktiv- und PassivseiteDas Eigenkapital ist zunächst eine Ausgleichsgröße zwischen den Positionen der Aktivseite und den davon zu subtrahierenden Schuldpositionen zuzüglich der passiven Rechnungsabgrenzungsposten und der passiven latenten Steuern. Passend ist deshalb auch der dafür im Englischen verwendete Begriff „equity“. Im Einzelunternehmen ergibt sich das Eigenkapital nach folgender Formel, die vom Grundsatz her auch bei Personengesellschaften angewendet werden kann:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapital zu Beginn des Geschäftsjahres
-
Entnahmen
+
Einlagen
+/-
Gewinn oder Verlust
=
Kapital zum Ende des Geschäftsjahres

Bei [i]Aussage über Finanzierung des Vermögensden Kapitalgesellschaften werden im Eigenkapital (im Wesentlichen) anstatt der Entnahmen Gewinnausschüttungen subtrahiert und anstatt der Einlagen Kapitalzuführungen addiert. S. 1089

Das Eigenkapital zeigt aber zugleich, in welchem Umfang das Vermögen des Unternehmens durch Eigenmittel finanziert ist. Denn der gesamten Aktivseite entspricht die Summe aus Eigen- und Fremdkapital.

Hinweis:

Sehr [i]Busch/Zwirner, Handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personengesellschaften, StuB 8/2018 S. 286 NWB PAAAG-81312 treffend ist die Aussage des IDW, Eigenkapital ist dadurch gekennzeichnet, dass es als Verlustdeckungspotenzial zur Verfügung steht. Sind die Aktiva nicht über- und die Passiva nicht unterbewertet, steht dem Fremdkapitalgeber zur Befriedigung seiner Ansprüche genügend Kapital (nach einer Liquidation) zur Verfügung, soweit die Verluste nicht höher sind als das Eigenkapital.

II. Gesetzliche Regelung und Ausweis

Zum Ausweis oder zur Gliederung des Eigenkapitals bei Einzelunternehmen sind keine Vorschriften vorhanden; Gleiches gilt auch für Personengesellschaften wie die KG und die oHG. Bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, die unter § 264a Abs. 1 HGB fallen (im Folgenden kurz KapCoGes genannt), ist dies jedoch anders.

1. Kapitalgesellschaften

[i]Frank/Utz, Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften (HGB), infoCenter NWB AAAAE-47368 Das Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften setzt sich wie folgt zusammen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Gezeichnetes Kapital
II.
Kapitalrücklage
III.
Gewinnrücklagen
  1. Gesetzliche Rücklage
  2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
  3. Satzungsmäßige Rücklagen
  4. Andere Gewinnrücklagen
IV.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Die Posten IV. und V. können auch zum Bilanzgewinn zusammengefasst werden. Ist das Eigenkapital negativ, muss bei Kapitalgesellschaften ein „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ am Schluss der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden (§ 268 Abs. 3 HGB).

1.1 Gezeichnetes Kapital

[i]Unterscheidung ausstehender Einlagen in eingefordert (Forderung) und...Als gezeichnetes Kapital gilt das Grundkapital bei der AG und der KGaA bzw. das Stammkapital bei der GmbH. Sind Einlagen ausstehend und eingefordert, ändert sich nichts am Ausweis des gezeichneten Kapitals. Die eingeforderte ausstehende Einlage wird als Forderung im Umlaufvermögen gesondert ausgewiesen und entsprechend bezeichnet (§ 272 Abs. 1 Satz 2 HGB). Sie ist ggf. niedriger zu bewerten, soweit sie nicht voll werthaltig ist.