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FG München Urteil v. - 14 K 3071/16

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 1, ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, EWGV 2913/92 Art. 220 Abs. 1, EWGV 2913/92 Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, AO § 171 Abs. 10, VwVfG § 48

Bindung des HZA an die Beurteilung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Einfuhrlizenz durch die BLE

Rechtsmissbrauch bei Übertragungen von Rechten aus Einfuhrlizenzen

Vertrauensschutz

aktiver Irrtum der Zollbehörden

langjährige Praxis

Leitsatz

1. Der Bescheid über die Erteilung einer Einfuhrlizenz durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist ein anderer Verwaltungsakt, der aufgrund gesetzlicher Regelung für das HZA im HInblick auf die Frage bindend ist, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Lizenz für die Einfuhr von (hier) Champignonkonserven vorgelegen haben. Über deren Widerruf bzw. Rücknahme ist durch die BLE nach § 48 VwVfG zu entscheiden.

2. Einfuhrgeschäfte können als Rechtsmissbrauch gewertet werden, wenn sie künstlich mit dem wesentlichen Ziel herbeigeführt werden, in den Genuss des Vorzugstarifs (hier: ermäßigter Kontingentszollsatz) zu gelangen. Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist von dem jeweils zuständigen HZA auch im Rahmen der Nacherhebung nach Art. 220 Abs. 1 ZK zu prüfen.

3. Geschäfte, die darauf abzielen, einem Einführer über die eigene ihm zustehende Lizenzmenge hinaus zusätzliche zollbegünstigte Champignonkonserven zu verschaffen, sind rechtsmissbräuchlich.

4. Das in der EuGH-Rechtsprechung angesprochene Geschäftsrisiko bei der Beurteilung eines Rechtsmissbrauchs reduziert sich im Wesentlichen auf das Absatz- und Beschaffungsrisiko. Vertragliche oder gesetzliche Haftungsrisiken spielen nur eine untergeordnete Rolle, so dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, wer bei den streitgegenständlichen Einfuhren das lebensmittelrechtliche Risiko für die Inanspruchnahmen nach dem Produkthaftungsgesetz zu tragen hatte.

5. Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde kann sich auch daraus ergeben, dass das BMF aufgrund eines Einzelfalls eine bestimmte Art von Geschäften (hier: Verkauf und Rückkauf von Lizenzen zum selben Preis) durch einen Erlass an alle nachgeordneten Behörden abschließend behandelt und sich daraus eine langjährige Praxis der Zollverwaltung ergibt, auf die sich der Zollschuldner verlassen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
HAAAH-34164

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