Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 18 vom Seite 1385 Fach 19 Seite 1803

Pfändung von Arbeitseinkommen und Pfändungsschutz

von Richter am LG Detlef Burhoff, Ascheberg

I. Arbeitseinkommen im Sinne der Lohnpfändungsvorschriften

Der Lohnpfändung unterliegt jedes in Geld zahlbare fortlaufende Arbeitseinkommen, solange es noch nicht ausgezahlt ist. Von ausgezahltem Arbeitseinkommen ist nach § 811 Nr. 8 ZPO der Geldbetrag unpfändbar, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. Der Pfändungsschutz tritt hier aber nur dann ein, wenn der Schuldner (Arbeitnehmer) einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht stellt.

Die Pfändung erfaßt nach § 850 Abs. 4 ZPO alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der im Pfändungsbeschluß bezeichneten Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart. Es genügt, wenn der Pfändungsbeschluß das Arbeitseinkommen pfändet. Davon wird alles erfaßt, was die ZPO in den §§ 850 ff. ZPO als Arbeitseinkommen versteht (vgl. z. B. OLG Düsseldorf BB 1980 S. 44 für den Abfindungsanspruch gem. §§ 112, 113 BetrVG und LAG Frankfurt DB 1988 S. 1456 für Vorruhestandsleistungen). Vgl. ergänzend zum Begriff des Arbeitseinkommens auch § 19 Abs. 1 EStG und § 14 Abs. 1 SGB IV.

1. Begriff des Arbeitseinkommens

Arbeitseinkommen i. S. der §§ 850 ff. ZPO sind nach § 850 Abs. 2 ZPO alle in Geld zahlbaren ...