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StuB Nr. 21 vom Beilage Seite 1

Offenlegung des Jahresabschlusses

Regelungen und Hinweise zur form- und fristgerechten Offenlegung sowie zur Vermeidung von Ordnungsgeldern

WP/StB Prof. Dr. Christian Zwirner und StB Michael Vodermeier

Die Unternehmenspublizität nimmt in den Vorschriften des HGB eine zentrale Rolle ein. Zur Einhaltung der gesetzlichen Offenlegungsfrist für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2018 müssen verpflichtete Unternehmen spätestens bis zum ihren festgestellten Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen. Eine gesetzeskonforme Offenlegung des Jahresabschlusses für das Jahr 2018 im Jahr 2020 ist nicht mehr möglich. Im Falle einer nicht fristgerechten Offenlegung drohen Ordnungsgelder, welche sich gegen vertretungsberechtigte Organe oder die Gesellschaft selbst richten können und bei fehlender Offenlegung im Zeitablauf wiederholt und mit steigenden Beträgen festgesetzt werden. In den letzten Jahren konnten eine Zunahme von Ordnungsgeldverfahren und schnellere Reaktionszeiten seitens des Bundesanzeigers sowie des Bundesamts für Justiz beobachtet werden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, sich mit den relevanten Regelungen zur Offenlegung sowie den Sanktionen bei Nichtbeachtung der Vorschriften auseinanderzusetzen.

Frank/Utz, Offenlegung der großen Kapitalgesellschaft und haftungsbeschränkten Personengesellschaft...