Einführung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS
12. Aufl. 2019
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Kapitel 6 Gewinn- und Verlustrechnung und sonstiges Gesamtergebnis nach IFRS
Durch das Amendment zu IAS 1 vom Juni 2011 wurde die Bezeichnung der Ergebnisrechnung in „GuV-Rechnung und sonstiges Gesamtergebnis“ geändert (IAS 1.10 b). Dennoch sind die IFRS-Abschlussersteller frei die Ergebnisrechnung entsprechend dem sachlichen Gehalt auch anders zu benennen, insbes. diese als „Gesamtergebnisrechnung“ zu bezeichnen (IAS 1.10 Satz 3). Die IFRS-Abschlussersteller haben weiterhin das Darstellungswahlrecht, ob sie die GuV-Rechnung und das sonstige Gesamtergebnis in einem Abschlussinstrument oder die GuV-Rechnung und das sonstige Gesamtergebnis in zwei getrennten Abschnitten offenlegen (IAS 1.10A). Im ersten Falle hat die GuV-Rechnung und das sonstige Gesamtergebnis den Saldo aus erfolgswirksam erfassten Erträgen und Aufwendungen (Periodenergebnis) gesondert als Zwischensumme des GuV-Abschnitts auszuweisen. Entscheidet sich der IFRS-Abschlussersteller für die zweite Alternative, so sind die beiden Abschnitte (GuV-Rechnung und „sonstiges Gesamtergebnis“) nacheinander darzustellen, wobei mit dem GuV-Abschnitt zu beginnen ist und der „sonstige Gesamtergebnis“-Abschnitt das Periodenergebnis al...