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Umsatzsteuer; hier: Führung des Umsatzsteuerheftes (§ 22 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 UStG 1980, § 68 UStDV 1980)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
I. Allgemeines
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom in § 22 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 UStG wiederum eine besondere Regelung über die Führung des Umsatzsteuerhefts („Steuerheft“) getroffen. Diese Regelung ist sachlich unverändert aus dem bis zum geltenden § 25 Abs. 2 UStG 1973 übernommen worden. Die ergänzende Vorschrift des § 68 UStDV stimmt inhaltlich mit der Fünften Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom (BStBl 1968 I S. 488) überein, die mit Wirkung vom außer Kraft gesetzt worden ist.
II. Verpflichtung zur Führung des Umsatzsteuerhefts
(1) Zur Führung des Umsatzsteuerhefts sind nach § 22 Abs. 5 UStG alle Unternehmer verpflichtet, die ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen (insbes. auch auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Märkten sowie bei Volks- oder Schützenfesten) oder an anderen öffentlichen Orten (z.B. auf Ausstellungen, Messen oder sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Privatgrundstücken) Umsätze ausführen oder Gegenstände erwerben. Die Verpflichtung zur Führung eines Umsatzsteuerhefts erstreckt sich ...