Hochschulstudium als kindergeldrechtliche „Berufsausbildung” bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
beendet
Leitsatz
1. Die Berufsausbildung im Sinne des 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG endet unter anderem, wenn ein Kind sein Berufsziel
erreicht hat und sich keiner Ausbildungsmaßnahme mehr unterzieht. Schließt die Berufsausbildung mit einer Prüfung ab, so ist
das Berufsziel erst mit dem Bestehen der Prüfung, spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erreicht.
2. Eine Berufsausbildung in Gestalt eines Universitätsstudiums endet daher regelmäßig mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Bereits die mündliche Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses – und nicht etwa erst die spätere offizielle schriftliche Mitteilung
– beendet das Hochschulstudium, da das Kind sich ab diesem Zeitpunkt um die Aufnahme eines seiner akademischen Ausbildung
entsprechenden Berufs bemühen kann, auch wenn es seine Prüfungsleistung schriftlich noch nicht nachweisen kann (Anschluss
an KI; gegen A 15 Abs. 9 Satz 2 DA-KG 2017 und A 15 Abs. 3 Satz 3 DA-KG
2017).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAH-32951
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