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BBK Nr. 21 vom Seite 1028

Bearbeitung und Plausibilisierung latenter Steuern

KMU-Jahresabschluss – Best Practice Teil 11

Wolfgang Eggert

[i]Eggert, KMU-Jahresabschluss – Best Practice, Beitragsreihe, Übersicht über alle bisher erschienenen Teile unter NWB DAAAH-06968 Die aktiven und passiven latenten Steuern, die in diesem Beitrag zusammen behandelt werden, erfreuen sich in der Praxis keiner großen Beliebtheit. Nicht selten werden deren Bearbeitung und damit auch ihre Bilanzierung (zum Teil bewusst) zumindest bei kleinen und mittleren Unternehmen ignoriert. Diese Herangehensweise ist sehr kritisch zu sehen, da sie mit dem Gesetz und der herrschenden Meinung nicht in Einklang zu bringen ist. Im Folgenden wird – aus der Sicht des Bearbeiters eines Jahresabschlusses – eine praktikable Herangehensweise zum Ausweis latenter Steuern aufgezeigt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Begriff der latenten Steuern

[i]Utz/Frank, Latente Steuern (HGB), infoCenter NWB QAAAE-60615 Soweit Unterschiede zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren korrespondierenden steuerlichen Wertansätzen bestehen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, entstehen – so § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB – latente Steuern.

Latente Steuern sind vor allem für diejenigen nicht leicht zu verstehen, die hauptsächlich steuerlich orientiert arbeiten. Der Steueraufwand, der an das Finanzamt (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer) und an die Gemeinde (Gewerbesteuer) zu entrichten ist, wird als der „tatsächliche“ Aufwand angesehen. Dieser findet sich auch regelmäßig im steuerlichen Abschluss als Aufwand.

[i]Latente Steuer als Differenz für fiktiven SteueraufwandAllerdings hat die Handelsbilanz den Anspruch, den Steueraufwand auszuweisen, der entstehen würde, müsste das handelsrechtliche Ergebnis versteuert werden. Die Differenz zum „tatsächlichen“ Aufwand des steuerlichen Abschlusses stellt die latente Steuer dar. Latente Steuern werden also insbesondere deshalb bilanziert, um den S. 1029richtigen Periodenerfolg im Sinne des handelsrechtlichen Abschlusses auch hinsichtlich des Steueraufwands auszuweisen.

[i]Verlustvorträge führen zu aktiven latenten SteuernDie latente Steuer ist somit regelmäßig diejenige, die erst in der Zukunft entsteht (passive latente Steuer) oder zu einer Entlastung führt (aktive latente Steuer). Aus diesem Blickwinkel heraus ist es auch verständlich, dass § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB bestimmt, steuerliche Verlustvorträge bei der Berechnung aktiver latenter Steuern zu berücksichtigen. Sie stellen insoweit einen Vorteil dar, als künftige Gewinne – beim Vorhandensein von Verlustvorträgen – ohne Steuerbelastung entstehen können. Allerdings wird der Ansatz auf den Wert der in den nächsten fünf Jahren zu erwartenden Vorteile aus der Verlustverrechnung begrenzt. Dazu wird es i. d. R. notwendig sein, eine (Steuer-)Planungsrechnung zu erstellen.

Hinweis:

[i]Kritische Bewertung erforderlichNachdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass bei einem Unternehmen, das eine nachhaltige Verlusthistorie aufweist und bei dem es keine oder wenige Indizien für eine Verbesserung der Lage, also dem Entstehen ausreichender künftiger Gewinne zur Verlustverrechnung gibt, die Bewertung der aktiven latenten Steuern ggf. sogar mit Null zu erfolgen hat. Diese sich nur rechnerisch – durch die Formel Verlustvortrag mal künftiger Steuersatz – ergebenden aktiven latenten Steuern sind nicht werthaltig, weil mit einer Verlustverrechnung nicht zu rechnen ist.

II. Gesetzliche Regelung und Ausweis

1. Aktives Wahlrecht und passive Pflicht

[i]Wagener, Latente Steuern nach HGB im Einzelabschluss, Grundlagen NWB OAAAE-40415 Nach § 266 Abs. 2 D. HGB i. V. mit § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB können in der (Handels-)Bilanz aktive latente Steuern angesetzt werden. Eine Pflicht besteht hierzu nicht. Anders ist die Lage bei passiven latenten Steuern; diese müssen gemäß § 266 Abs. 3 E. HGB i. V. mit § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB bilanziert werden. Ein Wahlrecht sieht das Gesetz eindeutig nicht vor, denn es formuliert, die passive latente Steuer „ist“ anzusetzen. Ein Ansatz von latenten Steuern in der Steuerbilanz ist nicht vorgesehen. Sind beide Formen der latenten Steuern vorhanden, ist wie folgt zu differenzieren: