Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 40 vom Seite 3613 Fach 18 Seite 743

Auswechselung des gewählten Abschlußprüfers bei Testatsverweigerung?

von RiFG Ch. Hardt unter Mitarbeit von Ref. L. Heymann, Hamburg

- rkr. -

Urteilsfundstellen: BB 1996 S. 2614; Stbg 1997 S. 79; WPK-Mitt. 1996 S. 328, 342.

I. Sachverhalt

Abschlußprüfer der früheren G. und P. Salomon AG, seinerzeit Dillingen, war zunächst die W-GmbH. Zuletzt wurde sie für 1990 gewählt. Es handelte sich um eine Pflichtprüfung gem. § 318 Abs. 1 HGB bei einer publizitätspflichtigen großen Kapitalgesellschaft i. S. des § 267 HGB. Daß das Vorstandsmitglied L der AG schon seit 1984 Unterschlagungen begangen hatte, war der W-GmbH bislang nicht aufgefallen. Erst während der Prüfung 1990 in 1991 erhob sie Einwendungen und kündigte an, den Bestätigungsvermerk zu verweigern. Noch vor Ende der Abschlußprüfung beauftragte der Vorstand damit des weiteren den nicht gewählten Wirtschaftsprüfer S. Dieser begann mit seiner Prüfung am . Die W-GmbH sprach keine Mandatskündigung aus. Sie erstattete am einen unvollständigen Prüfungsbericht und versagte das Testat (§ 322 HGB).

Am hielt die AG eine außerordentliche Hauptversammlung ab, zu der L für die damaligen alleinigen Aktionäre GS und A S.A., Frankreich, mit Stimmrechtsvollmachten erschien. Er ließ durch den Notar M beurkunden:

”Die ...