Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fallstricke bei der Anwendung des EU-DBA-Streitbeilegungsgesetzes
I. Umsetzung und Geltung des EU-DBA-SBG
Zu früh [i]EU-DBA-SBG bietet Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren mit obligatorischem Einigungszwang gefreut? Sie versprach Verbesserungen auf vielen Ebenen und hätte eigentlich bereits in deutsches Recht umgesetzt sein sollen. Die Rede ist von der Streitbeilegungsrichtlinie [Richtlinie (EU) 2017/1852 v. über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union (ABl EU 2017 Nr. L 265 S. 1 )]. Das Umsetzungsgesetz wird in Deutschland auf den griffigen Namen EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG, vgl. BT-Drucks. 12112) hören.
Wie auch [i]Vermeidung von DBA-Flickenteppich und beschränkter EU-Schiedskonvention an dieser Stelle bereits breit besprochen, bietet das neue Verfahren ein Verständigungsverfahren mit obligatorischem Übergang in ein Schiedsverfahren mit Einigungszwang und das anhand klar definierter zeitlicher Vorgaben sowie auf Basis eines verbindlichen Rechtsakts der Europäischen Union (vgl. u. a. Chwalek/Bühl, IWB 6/2018 S. 214 NWB QAAAG-78592, Kircher/Pfeiffer/Boch, IWB 13/2019 S. 526 NWB GAAAH-22055). Die absehbare Umsetzung in deutsches Recht erfüllt nicht alle Wünsche, so wird als Antragssprache entgegen gängiger Praxis weiterhin Deutsch vorgeschrieben sein. Doch sollte das EU-DBA-SBG von einer Doppelbesteuerung betroffenen Steuerpflichtigen ein weiteres Verfahren neben dem Fleckenteppich unterschiedlich ausgeprägter und zugänglic...