Vergessene Afa in der Einkommensteuererklärung als offenbare
Unrichtigkeit
Leitsatz
Eine vergessene Eintragung in der Steuererklärung, die aus den bei der Veranlagung vorliegenden Unterlagen ohne Weiteres
als Fehler ergibt, ist als vom Finanzamt übernommenes mechanisches Versehen anzusehen.
Bei Durchführung eines maschinellen Abgleichs hinterlegter festsetzungsnaher Daten mit den eingegebenen Veranlagungsdaten,
gelten die elektronisch hinterlegten festsetzungsnahen Daten als bei der Veranlagung hinzugezogen.
Soweit keine festsetzungsnahen Daten zu der Steuersache hinterlegt wurden, so dass diese erst neu erstellt oder von der bisherigen
Steuernummer übernommen werden müssen, schließt der dazu notwendige Ermittlungsaufwand eine offenbare Unrichtigkeit aus.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 245 Nr. 4 GStB 2020 S. 81 Nr. 3 FAAAH-31457
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