Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft
9. Aufl. 2019
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D. Substanzsteuern
I. Grundsteuer
Vorbemerkung
1549 Zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRG) infolge der Entscheidung des s. die Ausführungen unter den Rz. 1367 bis 1369. Die neuen Grundsteuerwerte sollen demnach für die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 Anwendung finden!
1. Steuergegenstand, Steuerbefreiungen
1550 Unter der Land- und Forstwirtschaft (LuF) versteht man – anknüpfend an die vorgreifliche bewertungsrechtliche Einordnung – die mehr oder weniger planmäßige Nutzung des Grund und Bodens zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse sowie die unmittelbare Verwertung derselben. Der Betrieb der LuF stellt die wirtschaftliche Einheit des luf Vermögens dar. Betriebe der LuF unterliegen der GrSt. Den Betrieben der LuF als Steuergegenstand stehen die in § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich.
Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist auch dann grstpfl., wenn er gleichzeitig für begünstigte Zwecke benutzt wird oder die luf Nutzung der unmittelbaren Verwirklichung begünstigter Zwecke dient. Die Gärtnerei eines Sozialversicherungsträgers ist z. B. deshalb auch dan...