Nachversteuerung nach § 34a EStG bei unentgeltlicher Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils auf eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft oder Stiftung
Bezug:
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1. Unentgeltliche Übertragung eines Einzelunternehmens auf eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft
Ein Einzelunternehmen soll unentgeltlich - im Erbwege - von einer natürlichen Person auf eine gemeinnützige GmbH übergehen. An der Kapitalgesellschaft als Erbin sollen keine Familienangehörigen oder andere nahestehende Personen des Erblassers, sondern nur Personen des öffentlichen Lebens beteiligt sein. Für die im Einzelunternehmen nicht entnommenen Gewinne wurde bisher die Steuerermäßigung nach § 34a EStG gewährt.
Nach dem Ergebnis der Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist im Zeitpunkt des Erbfalls bei dem Einzelunternehmen eine Nachversteuerung nach § 34a Abs. 6 Nr. 2 EStG vorzunehmen, der nachversteuerungspflichtige Betrag geht nicht nach § 34a Abs. 7 EStG auf die Kapitalgesellschaft als Erbin über.
Grund hierfür ist, dass bei einem Wechsel im Besteuerungssystem von der Einkommensteuer (Einzelunternehmen oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) zur Körperschaftsteuer (Kapitalgesellschaft und/oder deren Anteilseigner) der nachversteuerungspflichtige Betrag vollständig aufzulösen und eine Nachversteuerung durchzuführen ist.
Zudem ist § 34a EStG eine Tarifvorschrift des EStG, die über § 8 Abs. 1 KStG keine Berücksichtigung bei Kapitalgesellschaften findet. Deshalb wären die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung des § 34a EStG auf der Ebene der Kapitalgesellschaft und die Durchführung einer gesonderten Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages sowie der Nachversteuerung auf der Ebene des Anteilseigners der Kapitalgesellschaft nicht möglich.
2. Unentgeltliche Übertragung sämtlicher Kommanditanteile auf eine Stiftung
Das (Az. 4 K 56/16 F) entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass bei der unentgeltlichen Übertragung sämtlicher Kommanditanteile auf eine Stiftung keine Nachversteuerung zu erfolgen habe.
Mit Urteil vom (Az. III R 49/17) hat der BFH die Entscheidung des FG Münster bestätigt. Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 6 EStG liegen nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vor, denn eine unentgeltliche Übertragung sei weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe (§ 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG). Bei der Übertragung auf eine Stiftung handele es sich auch nicht um eine Einbringung ,,in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft“ (§ 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. bis zum ). Eine analoge Anwendung des § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG auf Stiftungen komme mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
Das Urteil ist bisher nicht im BStBl veröffentlicht und daher nicht allgemein anzuwenden. Diesbezügliche Einspruchsverfahren ruhen gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden.
3. Gesetzesänderung für Übertragungen nach dem
Für unentgeltliche Übertragungen eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG oder an eine Mitunternehmerschaft, soweit eine entsprechende Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist, wurde der neue Nachversteuerungstatbestand des § 34a Abs. 6 Nr. 3 EStG eingeführt. Er gilt für Übertragungen, die nach dem erfolgen und erfasst auch den vorstehend dargestellten Sachverhalt.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2290a A - 002 - St 517
Fundstelle(n):
PAAAH-31176