Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht

30. Aufl. 2019

ISBN der Online-Version: 978-3-482-61790-4
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-60500-0

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Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht (30. Auflage)

Teil VI: Lösungen zu den Kontrollfragen

6001Die Fragen zu den Antworten 1–10 finden Sie in Tz. 1220!

1.

Das Rechnungswesen wird typischerweise in internes und externes Rechnungswesen unterteilt. Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist dem externen Rechnungswesen zuzuordnen.

2.

Die Aktiva in der Bilanz von einem Unternehmen entsprechen nicht dem Marktwert seines Vermögens. In der Bilanz werden die Vermögensgegenstände bilanziert, die aufgrund des Vollständigkeitsgebots aufgenommen werden müssen oder aufgrund eines Aktivierungswahlrechts aufgenommen werden dürfen. Daneben hat ein Unternehmen u. U. weitere Vermögensgegenstände, die nach den Rechtsvorschriften aber nicht bilanziert werden dürfen. Hierzu zählen beispielsweise dauernd zu nutzende selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte oder Kundenlisten (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB). Hinzu tritt die Bewertung: Vermögensgegenstände dürfen höchstens zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Der Marktpreis der Vermögensgegenstände kann im Zeitablauf steigen, wird aber bilanziell nicht erfasst.

3.

Zur Führung von Büchern (Buchführungspflicht, § 238 HGB) ist grundsätzlich jeder Kaufmann verpflichtet. Lediglich kleine Einzelkaufleute i. S. d. § 241a HGB brauchen keine...

Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht

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