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Steuerrechtliche Verwertungsverbote
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschließlich Berlin (West).
In den letzten Jahren hat die Geltendmachung von Verwertungsverboten gegen die durch Außenprüfungen und andere Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden gewonnenen Erkenntnisse zunehmende Bedeutung erlangt. Der folgende Beitrag versucht an Hand von Beispielsfällen, die Rechtsprechung zum Verwertungsverbot systematisch darzustellen.
I. Begriff und Rechtsgrundlagen
Als Verwertungsverbot wird das (formelle) Verbot bezeichnet, auf rechtswidrige Weise erlangte Tatsachenkenntnisse oder Ergebnisse von Beweiserhebungen zu verwerten.
Spezialgesetzliche Rechtsgrundlagen für Verwertungsverbote enthalten die strafprozessualen Vorschriften des § 393 Abs. 2 AO und des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO. Die Steuergesetze enthalten keine derartige Verfahrensnorm.
Auch eine allgemeine gesetzliche Grundlage des Verwertungsverbots gibt es nicht. Der Gesetzgeber hat die Entwicklung des Verwertungsverbots der richterlichen Rechtsfortbildung überlassen (so ausdrücklich BT-Drucks. 7/4292 S. 25).
Der BFH hat erstmals mit U. v. (BStBl II S. 716) das Bestehen eines steuerlichen Verwertungsverbots anerkannt - allerdings wird häufig fälschlicherweise der Beschl. v. (BStBl II S. 636) als erstmalige A...