Bilanzbuchhalter-Handbuch
12. Aufl. 2019
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Teil C: Körperschaftsteuer
Teil C: Körperschaftsteuer
I. Darstellung des Körperschaftsteuersystems
801Die KSt ist die Ertragsteuer („Einkommen”steuer) der nicht natürlichen Personen, deren Rechtsverhältnisse im öffentlichen, bürgerlichen und/oder Handelsrecht geregelt werden. Ihr unterliegen die im KStG (§ 1 Abs. 1 und § 2 KStG) genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
802Nach dem alten Körperschaftsteuerrecht (bis einschl. 1976) unterlagen die Gewinne der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im Ergebnis einer Doppel- bzw. Mehrfachbelastung. Zum einen wurden sie auf der Ebene der Gesellschaft der KSt und im Falle der Ausschüttung nochmals auf der Ebene des Anteilseigners der Einkommensteuer bzw. KSt unterworfen.
803Mit der Einführung des Anrechnungsverfahrens durch das Körperschaftsteuerreformgesetz v. (BStBl I S. 445 ff.) wurde diese Doppel- bzw. Mehrfachbelastung beseitigt. Die Körperschaften wurden unverändert selbständig zur KSt herangezogen. Bis heute sind sie Steuerrechtssubjekt (anders als die Personengesellschaften, bei denen die Einkommensbesteuerung bei den Gesellschaftern vorgenommen wird) und Schuldner der KSt. Die Ermittlung der KSt vollzog sich nunmehr bei Kapitalgesells...