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NWB Nr. 25 vom Fach 17 Seite 1015

Die Kontrollmitteilung

von Diplom-Kaufmann Klaus Kottke, München

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Das Ausschreiben und In-Umlauf-Bringen von Kontrollmitteilungen ist bei vielen behördlichen Verwaltungszweigen üblich; auch in der gesetzlichen Sozialversicherung und im Bereich der Künstlersozialkasse wird mit Kontrollmitteilungen gearbeitet. Eine besonders weite Verbreitung hat dieses Instrument aber innerhalb der FinVerw gefunden. Eine umfassende gesetzliche Definition fehlt noch immer. Unter Kontrollmitteilungen sind hier - in Anlehnung an § 194 Abs. 3 AO, aber darüber hinausgehend - Feststellungen zu verstehen, die ein Mitarbeiter der FinVerw anläßlich einer Außenprüfung oder bei einer anderen Gelegenheit über steuerlich relevante Verhältnisse dritter Personen oder des Stpfl. selbst trifft und die den für diese Personen zuständigen FÄ oder anderen FinBeh zur zweckgerechten Verfügung übergeben werden. Daneben sind Kontrollmitteilungen auch zur Feststellung unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen zulässig, was in § 194 Abs. 3 AO ausdrücklich erwähnt ist. Kontrollmitteilungen können aber auch von bestimmten anderen Behörden und Institutionen außerhalb der FinVerw ausgeschrieben und den FinBeh für Zwecke der Besteuerung zuge...