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Online-Beitrag vom

Rentenberater üben keine selbständige Tätigkeit i. S. des § 18 EStG aus

BFH geht von gewerblichen Einkünften (§ 15 EStG) aus

Philip Nürnberg

[i]Ebber, Gewerbliche Einkünfte, infoCenter, NWB TAAAB-14242 Der VIII. Senat des BFH hat sich zur Gewerblichkeit der Tätigkeit von Rentenberatern geäußert (, NWB IAAAH-28213; vgl. auch die Parallelentscheidung v.  - VIII R 26/16, NWB SAAAH-28214). Die Besprechungsentscheidung betrifft Fragen hinsichtlich der Abgrenzung von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG – Katalogberufe – und § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu gewerblichen Einkünften gem. § 15 EStG und ist insoweit für den Berufszweig der Rentenberater von hoher praktischer Relevanz. Nach der Entscheidung des BFH erscheint es nämlich ausgeschlossen, dass ein „Nur“-Rentenberater die Gewerbesteuerpflicht vermeiden und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen kann.

I. Einordnung unter den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG?

[i]Tätigkeit nicht vergleichbar mit Rechtsanwälten und SteuerberaternFraglich war im Streitfall, ob und – wenn ja – wann, ein Rentenberater Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen kann. Der BFH nahm hierbei einen Vergleich mit verschiedenen Katalogberufen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vor. Die Voraussetzungen waren laut BFH jedoch jeweils nicht erfüllt. Erforderlich sei die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Der Rentenberater könne jedoch weder mit einem Rechtsanwalt verglichen werden noch kann eine Vergleichbarkeit zur Tätigkeit eines ...