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NWB Nr. 11 vom Seite 757 Fach 15 Seite 733

Die Bekämpfung von Schwarzarbeit

von Rechtsanwalt Heinz J. Meyerhoff, Greven

I. Einleitung

Es gibt Gesetze, die man eigentlich gar nicht braucht. Eines davon ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Das soll jetzt natürlich nicht heißen, dass Schwarzarbeit erlaubt sein sollte. Im Gegenteil: Es müsste im Wirtschaftsleben einfach selbstverständlich sein, dass sich jeder an die Vorschriften hält und damit eine gesetzliche Reglementierung überflüssig macht. Leider ist das nicht so. Privates Gewinnstreben dominiert immer noch über sozialer Verantwortung. Illegale Geschäftspraktiken verursachen weiterhin volkswirtschaftliche Schäden in Milliardenhöhe (2002 geschätzte 355 Mrd. €, 2003 geschätzte 380 Mrd. €). Und so musste der Gesetzgeber erneut feststellen, dass seine bisherigen Bemühungen, Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung in den Griff zu kriegen, ziemlich erfolglos waren. Das war für die rot/grüne Koalition ein Grund, die Zügel noch einmal straff zu ziehen. Mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit v. (BGBl 2002 I S. 2787, ber. v. , BGBl 2002 I S. 3760) hat sie jetzt die Verfolgungsmöglichkeiten verbessert und die zu erwartenden Sanktionen verschärft: So wurden aus bloßen Mitteilungsbefugnissen echte Mitteilungspflichten, aus einer Bußgeldandrohung von 250 000 € in § 16 Abs. 2 AÜG b...