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BBK Nr. 17 vom Seite 819

Übertragung von § 6b-Rücklagen auf andere Betriebe

Falco Hänsch

Die [i]Adrian, Keine Übertragung einer § 6b-Rücklage ohne Ersatzwirtschaftsgut, StuB 8/2019 S. 305 NWB SAAAH-11949 Regelungen des § 6b EStG zur Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter sind personenbezogen und nicht betriebsbezogen anzuwenden. Auch bei Personengesellschaften gilt eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise. Daher ist eine Übertragung von stillen Reserven nicht nur innerhalb eines Betriebs möglich. Veräußerungsgewinne können auch von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter abgezogen werden, die in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen oder Gesellschafters angeschafft oder hergestellt werden. Nach einem darf eine Rücklage nach § 6b EStG vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts jedoch nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden. Damit hat der BFH die Verwaltungsauffassung bestätigt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Bildung von § 6b-Rücklagen

1. Begünstigte Veräußerungsobjekte und Reinvestitionswirtschaftsgüter

Steuerpflichtige, die [i]Kolbe, Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG), infoCenter NWB RAAAB-14448 bestimmte Anlagegüter veräußern, können bei Vorliegen der in § 6b Abs. 4 EStG genannten Voraussetzungen die dabei realisierten stillen Reserven ste...