ErbStR R B 9.4 (Zu § 9 BewG)

Zu § 9 BewG

R B 9.4 Erfindungen und Urheberrechte

1Der gemeine Wert von Erfindungen oder Urheberrechten, die in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen sind, wird in der Weise ermittelt, dass der Anspruch auf die in wiederkehrenden Zahlungen bestehende Gegenleistung kapitalisiert wird, soweit keine anderen geeigneten Bewertungsgrundlagen vorhanden sind. 2Hierfür sind die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Lizenznehmer maßgeblich. 3Ist keine feste Lizenzgebühr vereinbart und die Vertragsdauer unbestimmt, kann auf die letzte vor dem Besteuerungszeitpunkt gezahlte Lizenzgebühr und eine Laufzeit von acht Jahren abgestellt werden. 4Der Kapitalisierung ist der marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen. 5Es ist nicht zu beanstanden, wenn auf den Zinssatz abgestellt wird, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet (Basiszins). 6Der Basiszins ist um einen Zuschlag von 4,5 Prozent zu erhöhen. 7Die Summe aus Basiszins und Zuschlag ergibt den Kapitalisierungszinssatz. 8Dieser Zinssatz ist für alle Wertermittlungen auf Bewertungsstichtage in diesem Jahr anzuwenden.

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VAAAH-28560