ErbStR R B 109.1 (Zu § 109 BewG)

Zu § 109 BewG

R B 109.1 Bewertungsgrundsätze bei Betriebsvermögen

1Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben und von freiberuflich Tätigen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Dasselbe gilt für den Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse. 3Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Absatz 2 BewG entsprechend (> R B 11.2 bis 11.6).

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VAAAH-28560