ErbStR R B 103.3 (Zu § 103 BewG)

Zu § 103 BewG

R B 103.3 Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken

Schulden, die mit einem Betriebsgrundstück (> R B 99) in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind abzuziehen, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.

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VAAAH-28560