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NWB Nr. 3 vom Seite 163 Fach 13 Seite 975

Die steuerstraf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des steuerlichen Beraters

von Dr. Peter Bilsdorfer, Richter am FG, Saarbrücken

I. Mögliche Steuerstraftaten

1. Steuerhinterziehung (§ 370 AO)

Zentrale Vorschrift des Steuerstrafrechts ist der Hinterziehungstatbestand des § 370 AO. Ihn verwirklicht, wer

  • den FinBeh oder anderen Behörden über stl. erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

  • die FinBeh pflichtwidrig über stl. erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt,

  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

a) Täter oder Teilnehmer

Der Tatbestand des § 370 AO ist bewusst weit gefasst. Die Vorschrift betrifft sowohl denjenigen, der in eigenen Steuerangelegenheiten Pflichtverstöße begeht, als auch denjenigen, der Steuervorteile für einen anderen ungerechtfertigt bewirkt. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob ein Tatbeteiligter Täter (§ 25 StGB) oder nur Teilnehmer, also Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 StGB) einer Steuerhinterziehung des Mandanten ist. Täter i. S. von § 25 Abs. 1 StGB ist derjenige, der selbst alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt.

§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO stellt darauf ab, dass unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werde...BStBl 1984 II S. 2