Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtsprechung zum Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht im Jahre 1996
I. Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung
1. Der Tatbestand des § 370 AO
a) Steuerhinterziehung in Bordellbetrieb
Auch Prostituierte, die in einen Bordellbetrieb eingegliedert sind und den Weisungen des Bordellbetreibers unterliegen, können AN im steuerrechtlichen Sinne sein mit der Folge, daß den Bordellbetreiber die steuerrechtlichen Verpflichtungen als ArbG treffen. Ob die Voraussetzungen nach § 19 EStG, §§ 1, 2 LStDV vorliegen, richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (, wistra 1996 S. 106). Eine Besteuerung, die eine auf gesetz- oder sittenwidriges Handeln zurückzuführende finanzielle Leistungsfähigkeit belastet, widerspricht nicht den Anforderungen des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) im Binnenbereich des Steuerrechts oder dem Gebot einer Folgerichtigkeit gegenüber dem Strafrecht (, NJW S. 2086).
b) Steuerhinterziehung durch steuerlichen Berater
Das bloße ”Dabeisein” des stl. Beraters in Kenntnis einer Straftat reicht selbst bei deren Billigung nicht aus, die Annahme von Beihilfe i. S. aktiven Tuns zu begründen, da andern...