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Die Steuerfahndung
I. Einleitung
1. Die Finanzbehörde als Ermittlungsbehörde im Steuerstrafverfahren
Während bei den allgemeinen Straftaten des StGB Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei die Ermittlungen durchführen, liegt die Ermittlungskompetenz für Steuerstrafsachen grds. in den Händen der FinBeh. Wenn auch die Staatsanwaltschaft über ihr Evokationsrecht nach § 386 Abs. 4 Satz 2 AO jederzeit die strafrechtlichen Ermittlungen an sich ziehen kann, so liegt das tatsächliche Ermittlungsmonopol bei der Aufklärung der meisten Steuerdelikte bei der FinBeh. Der Grund hierfür liegt darin, daß die Blankettatbestände des Steuerstrafrechts durch die Steuerrechtsnormen ausgefüllt werden müssen; Ermittlung von Steuerstraftaten und Prüfung der Besteuerungsgrundlagen gehen insoweit ineinander über. Der Verkürzungserfolg bei der Steuerhinterziehung kann nur durch Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden. Eine sachgerechte und effektive Ermittlung von Steuerdelikten ist deshalb ohne die besondere Sachkenntnis der Steuerprüfer nicht zu erreichen. Es entspricht deshalb den Grundsätzen der Verwaltungseffizienz und Verfahrensbeschleunigung, wenn die...