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NWB Nr. 38 vom Seite 3571 Fach 13 Seite 825

Steuerverkürzung auf Zeit bei Veranlagungssteuern?

von Oberregierungsrat Harald Dörn, Berlin

I. Begriff der ”Steuerverkürzung auf Zeit”

Der Begriff der ”Steuerverkürzung auf Zeit” tauchte irgendwann einmal, wahrscheinlich Ende der 70er, Anfang der 80er Jahre, im steuerstrafrechtlichen Schrifttum, in der Verwaltungspraxis und in der Rspr. auf. Seine exakte Definition, seine dogmatische Einordnung und dementsprechend die Abgrenzung zum gleichzeitig entstandenen Gegenstück, der Verkürzung ”auf Dauer”, sind unklar. Nr. 149 (2) AStBV konstatiert lediglich, daß sich eine Verkürzung auf Zeit ”im Ergebnis als Hinausschieben der Fälligkeiten ausgewirkt hat”. Zutreffend ist es m. E., die ”Verkürzung auf Zeit” im Sinne tatbestandlicher Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) der ”nicht rechtzeitigen” Festsetzung von Steuern i. S. von § 370 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz AO zuzuordnen. In der Praxis fungiert die ”Verkürzung auf Zeit” in erster Linie als ein, aber natürlich nicht als das einzige (vgl. § 46 StGB) Strafzumessungskriterium mit der Folge, daß sich das Strafmaß zunächst einmal nicht an der Höhe der verkürzten Steuer, sondern an dem verursachten Verspätungsschaden bzw. dem vom Täter erzielten Hinterziehungsgewinn orientiert (vgl. DB 1979 S. 1065; BayObLG, wistra 1990 S. 159; Nr. 149(2) AStBV;...