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NWB Nr. 40 vom Fach 13 Seite 747

Verjährung im Steuerstrafrecht und im Steuerrecht

von Thomas Rainer und Dr. Rolf Schwedhelm,

Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht, Köln

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Strafrecht und Steuerrecht enthalten Regelungen über die Verjährung, die jeweils von unterschiedlichen Grundsätzen ausgehen. Dennoch gibt es Berührungspunkte, wie etwa in § 171 Abs.7 AO.

Die steuerrechtliche Verjährung ist für das Festsetzungs- und das Erhebungsverfahren gesondert geregelt. Für die Festsetzungsverjährung gelten die §§ 169 bis 171 AO; für die Festsetzung von Zinsen die Sonderregelung des § 239 AO. Für Steueransprüche, die bis zum entstanden sind, hat § 144 RAO weiterhin Gültigkeit (Art. 97 § 10 EGAO).

Die Festsetzungsfristen betragen gem. § 169 AO: Grundsätzlich vier Jahre, bei hinterzogenen Steuern zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre. Für Zölle und Verbrauchsteuern gilt die einjährige Frist. Ebenfalls ein Jahr beträgt die Festsetzungsfrist für Zinsen (§ 239 AO).

Die Zahlungsverjährung im Erhebungsverfahren ist in den §§ 228 bis 232 AO geregelt. Sie gilt nicht nur für die Ansprüche des Steuergläubigers (i. d. R. das FA), sondern auch für die Erstattungsansprüche des Stpfl. Die Verjährungsfrist beträgt einheitlich fünf Jahre.

Für das Steuerrecht gilt grds. die ”Kalender...