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NWB Nr. 40 vom Fach 13 Seite 731

Einstellungsmöglichkeiten bei Strafverfahren

von Regierungsrat Raimund Weyand, St. Ingbert

Geltungsbereich: Bundesrepublik einschl. Berlin (West).

Rechtsquellen: AO; StPO; Anweisung für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) - ASB -.

Steuerhinterziehung ist mittlerweile ein Massendelikt; insbes. im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen sollen dem Fiskus Steuerbeträge in Milliardenhöhe entgehen. Die Strafverfolgungsbehörden, also die Staatsanwaltschaft (StA) bzw. die nach § 399 Abs. 1 AO tätige Finanzbehörde (FinBeh), sind auf Grund des in § 152 Abs. 2 StPO normierten Legalitätsprinzips gehalten, in allen bekanntgewordenen Fällen der vorsätzlichen Steuerverkürzung ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Bestätigen sich in dessen Verlauf die anfänglichen Verdachtsmomente, müßte der Täter an sich mit einer Strafe belegt werden, die in den Fällen des § 370 Abs. 1 AO in Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf, bei Verwirklichung des § 370 Abs. 3 AO, der besonders schweren Steuerhinterziehung, in Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestehen kann.

Der Gesetzgeber hat in der AO und in der StPO allerdings Vorschriften geschaffen, die eine gewisse Durchbrechung des Legalitätsprinzips ermöglichen und es StA und FinBeh gestatten, aus Zweckmäßigkeitserwägungen heraus eine Strafverfolgung zu unterlassen. Der folgende Bei...