eIDKG § 12

Abschnitt 3: Nutzung der eID-Karte

§ 12 Elektronischer Identitätsnachweis [1]

(1) 1Der Karteninhaber kann seine eID-Karte dazu nutzen, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. 2Dies gilt auch dann, wenn er für eine andere Person, ein Unternehmen oder eine Behörde handelt. 3Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen.

(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Karteninhaber ist unzulässig.

(3) 1Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten

  1. aus dem Chip der eID-Karte oder

  2. aus einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät.

2Für die Einzelheiten der Datenübermittlung gilt § 18 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 5 des Personalausweisgesetzes entsprechend.

(4) eID-Karte-Behörden dürfen im Rahmen der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Identitätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches Berechtigungszertifikat verwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-27773

1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2281, ber. I S. 3678) mit Wirkung v. .