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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 6 K 1218/17

Gesetze: EStG § 9 Abs. 4a ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4a S. 3

Berücksichtigung von Mehraufwendungen für Verpflegung eines Rettungsassistenten mit festem Zustellstützpunkt

Leitsatz

1. a) Für eine grundsätzliche Zuordnung eines Rettungsassistenten zu einer Rettungswache als erster Tätigkeitsstelle spricht bereits der Wortgebrauch des Arbeitsvertrags in Verbindung mit den Vorschriften des Manteltarifvertrages zur Anwendung des BAT in dem von einer "Dienststelle" die Rede ist und aus dem folgt das eine "Versetzung" möglich ist.

b) Eine dauerhafte Zuordnung des Rettungsassistenten zur Rettungswache ergibt sich aber insbesondere daraus, dass die Tätigkeit arbeitstäglich in der Rettungswache beginnt und endet und dort zwingende Vor- und Nacharbeiten vorzunehmen sind.

c) Maßgeblich für die Ermittlung und den Abzug für Verpflegungsmehraufwendungen ist daher § 9 Abs. 4 a EStG n.F, so dass keine Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden können.

2. Bei der Berücksichtigung beruflich veranlasster Fahrten, bei der das weiträumige Tätigkeitsgebiet in § 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG n.F. ausdrücklich genannt ist, ist Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat. Arbeitnehmer, die einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet sind, aber außerhalb derselben tätig werden, üben keine Tätigkeit in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern eine Auswärtstätigkeit aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAH-27758

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