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NWB Nr. 33 vom Seite 2453

Rückabwicklung von Verträgen als rückwirkendes Ereignis

Anselm Prokopp

Häufig versuchen Steuerpflichtige, durch schuldrechtliche Vereinbarungen eine steuerliche Rückwirkung zu erzeugen. Grundsätzlich ist dies nicht möglich. Ausnahmsweise kann die Rückabwicklung eines bereits durchgeführten Vertrags aber ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellen.

Grundsatz:

Grundsätzlich [i]Grundsätzlich keine steuerliche Rückwirkunghaben schuldrechtliche Verträge oder ihre nachträglich vereinbarte Änderung keine steuerliche Rückwirkung. Dies gilt selbst dann, wenn sie nach dem Willen der Beteiligten rückwirkende Kraft haben sollen oder zulässigerweise rückdatiert sind. Denn der kraft Gesetzes entstandene Steueranspruch kann vom Steuerpflichtigen regelmäßig nicht nachträglich beeinflusst werden.

Ausnahme:

Die Rückabwicklung [i]Ausnahme: Wegfall der Geschäftsgrundlage mit steuerrechtlicher Rückwirkung ist ausnahmsweise möglich, wenn es sich nicht um einen laufenden Geschäftsvorfall handelt, die Beteiligten die wirtschaftlichen Ergebnisse des betroffenen Rechtsgeschäfts beseitigen und der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt war. Letzteres ist unter anderem bei dem Wegfall der Geschäftsgrundlage i. S. des § 313 BGB der Fall.

Es muss daher [i]Irrtum über steuerliche Folgen als Geschäftsgrundlagezunächst überhaupt eine Geschäftsgrundlage vorliegen...BStBl 2010 II S. 539