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Änderungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes durch das Jahressteuergesetz 1996
Der Gesetzgeber war wieder aktiv und hat Stpfl., Steuerverwaltung und auch die steuerberatenden Berufe mit weiteren Wohltaten bedacht. Ob es ihm dabei gelungen ist, trotz der angestrebten Konsolidierung der öffentlichen Haushalte die steuerlichen Rahmenbedingungen verläßlich zu entwickeln, Leistungswillen und Eigenverantwortung der Bürger zu stärken, die Investitionsbereitschaft und die Innovationsfähigkeit der Betriebe zu stärken, um so zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beizutragen, und zugleich in bewährter Manier (!) das Steuerrecht zu vereinfachen (so nicht nur die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 13/901, BR-Drs. 171/95, S. 123, sondern auch Pietsch, UVR 1995 S. 201), darf durchaus skeptisch hinterfragt werden. Diese Skepsis gilt aus der Sicht des ErbStG namentlich der Änderung des § 13 Abs. 2a ErbStG, die diese Regelung keineswegs vereinfacht, sondern den zahlreichen ungeklärten Fragen - in diesem Zusammenhang erscheint das Attribut eher angemessen - in bewährter Manier weitere hinzugefügt hat.
Das JStG 1996 bringt für das ErbStG folgende wesentliche Änderungen:
I. Verdoppelung des Pauschbetrags für die Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG)
Der Pauschbetrag für die Erbfallkosten wird auf 20 000 DM ver...