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Erbschaftsteuererklärung und -bescheid bei Testamentsvollstreckung
I. Problemstellung
Der Verwaltungsakt ErbSt-Bescheid ist gem. § 122 Abs. 1 Satz 1 AO demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Bestimmt ist er für den Steuerschuldner. Steuerschuldner der ErbSt ist gem. § 20 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich der Erwerber. Nach den Vorschriften der AO wird daher der ErbSt-Bescheid dem Steuerschuldner gegenüber mit der Bekanntgabe an ihn wirksam. Soweit die grundsätzliche Regelung. Das ErbStG enthält darüber hinaus besondere Bestimmungen für den Fall, daß ein Testamentsvollstrecker vorhanden ist. In § 31 ErbStG, der die Steuererklärung regelt, ist in Abs. 5 bestimmt, daß bei Vorhandensein eines Testamentsvollstreckers die Steuererklärung von diesem abzugeben ist, wobei das FA verlangen kann, daß die Steuererklärung auch von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist in den Fällen des § 31 Abs. 5 ErbStG der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 AO dem Testamentsvollstrecker bekanntzugeben. Dieser hat auch für die Bezahlung der ErbSt zu sorgen.
Die Auswirkungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind nicht unumstritten. Der Streit geht insbesondere darum, ob die Bekanntgabe des ErbSt-Bescheids an den Testamentsvollstrecker auch Wirkungen gegenüber dem betroffen...BStBl 1991 II S. 49, 52