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Bewertungsrechtliche Gesichtspunkte des Erbbaurechts für die neuen Bundesländer
Unter dem Erbbaurecht versteht man das veräußerliche und vererbliche dingliche (es entsteht durch Grundbucheintragung) Recht, auf oder unter fremdem Grund und Boden des Erbbauverpflichteten (belastetes Grundstück) ein Bauwerk zu haben (§ 1 ErbbauVO). Bei der Eintragung in das Grundbuch wird für das Erbbaurecht ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt, § 14 Abs. 1 ErbbauVO. Zu den Einzelheiten der bürgerlich-rechtlichen Betrachtungsweise des Erbbaurechts vgl. NWB F. 24 S. 1865 ff.
I. Art und Umfang der wirtschaftlichen Einheit
Beim Erbbaurechtsverhältnis liegen nach dem Rechtsverständnis des Verfassers ”zwei wirtschaftliche Einheiten” vor (§ 2 Abs. 1 BewG):
a) Die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (es gehört dem Erbbauverpflichteten) und
b) die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts (es ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen).
Beide wirtschaftlichen Einheiten gehören grundsätzlich zur Vermögensart ”Grundvermögen” (§ 18 Nr. 2 BewG). Das belastete Grundstück und das Erbbaurecht bilden jeweils ein selbständiges Grundstück i. S. des BewG (§ 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG; § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 2 BewG-DDR).
Folglich sind alle für Grundstücke geltenden Vorschriften des Be...