Die Feuerschutzsteuer
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Rechtliche Grundlagen
Die FeuerschSt wird zur Förderung des Feuerlöschwesens und des vorbeugenden Brandschutzes von den Feuerversicherungsunternehmen als zusätzliche Verkehrsteuer neben der Versicherungsteuer (VersSt) erhoben. Ihr Aufkommen soll der Deckung der staatlichen Kosten der Feuerverhütungs- und Feuerbekämpfungsmittel (Feuerwehr, Feuermelder usw.) dienen. Das Aufkommen steht den Ländern zu.
Die sog. Feuerschutzabgabe, die manche Gemeinden erhoben haben oder auch noch erheben (vgl. z. B. in Bayern die Gemeinden und Landkreise gem. Art. 1 des ehemaligen Bayer. Gemeinde-Abgabengesetzes v. , GVBl S. 225, und nunmehr auf Grund von Art. 4 des Bayer. KAG i. d. F. v. , GVBl S. 566) hat mit der hier behandelten FeurschSt nichts zu tun. Die Feuerschutzabgabe ist eine zweckgebundene Sonderabgabe zur Finanzierung der Ergänzung und Erneuerung der gemeindlichen Feuerschutzgeräte. Ihr Steuertatbestand ist die Nichtleistung des Feuerwerdienstes. Nicht alle KAG geben eine Grundlage für die Erhebung einer solchen Feuerschutzabgabe (vgl. z. B. KAG NW v. , GVBl NW S. 712).
Das bisher als übereinstimmendes Landesrecht fortgeltende FeuerschStG vom (RGBl I S. 113, RStBl S. 241) - damaliges Reichsgesetz - ist jetzt durch ein neues Bundesgesetz, das FeuerschStG v. , ersetzt worden, das am in Kraft getreten ist (§ 14 Abs. 1 FeuerschStG). Die Möglichkeit hierzu hatte sich ergeben, nachdem die konkurrierende Gesetzgebung für die FeuerschSt mit der Finanzreform 1969 auf den Bund übertragen worden war. Das neue Gesetz löst das zum 1. 1. 80 außer Kraft getretene FeuerschStG v. und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen ab (Einführungserlaß FinMin NW S 6553 - 1 - V A II). Zum sind auch die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - einschl. der Durchführungsbestimmungen - außer Kraft getreten (§ 14 Abs. 2 FeuerschStG). Neue Durchführungsbestimmungen zum FeuerschStG gibt es bisher nicht. - Das neue Gesetz gilt auch im Land Berlin (§ 13 FeuerschStG).
Das neue FeuerschStG bringt zwei wesentliche Änderungen. Die eine Änderung betrifft den Steuersatz. Geblieben ist zwar der Steuersatz von 12 v. H. bei öffentlichen Versicherern, wenn das Versicherungsverhältnis aufgrund einer gesetzlichen Pflicht oder eines Versicherungsmonopols entsteht. In allen übrigen Fällen beträgt der Steuersatz jetzt 5 v. H. (bisher 6 v. H. bei den sonstigen öffentlich-rechtlichen Versicherern und bisher 4 v. H. bei den privaten Versicherern).
Die zweite Änderung betrifft die Erfassung der Feuerversicherungsanteile aus wesentlichen gemischten Verträgen. Das betrifft nach dem Gesetz Gebäude- und Hausratsversicherungen, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können (andere Fälle erwähnt das Gesetz nicht); dies gilt unabhängig davon, ob das Versicherungsentgelt dem Versicherungsnehmer in einem Gesamtbetrag oder in Teilbeträgen in Rechnung gestellt wird (§ 1 Abs. 1 Nr.2 FeuerschG). Diese Feueranteile waren bereits einmal Besteuerungsgrundlage und sind lediglich durch Rechtsgestaltung und deren Respektierung durch die Rechtsprechung auf Grund des alten Gesetzeswortlauts ausgeschieden.
II. Gegenstand der Steuer
Der Steuer unterliegt die Entgegennahme von Versicherungsentgelten aus Feuerversicherungen, vorausgesetzt, daß die versicherten Gegenstände bei der Entgegen S. nahme des Versicherungsentgelts im Bundesgebiet oder Berlin (West) sind (§ 1 Abs. 1 FeuerschStG). Es kommt dabei weder auf den Wohnsitz (Sitz) des Versicherers oder des Versicherungsnehmers noch darauf an, wo sich der versicherte Gegenstand bei Begründung des Versicherungsverhältnisses befindet.
Beispiel:
Ein Holländer versichert seinen Wanderzirkus bei einer deutschen Versicherungsgesellschaft gegen Feuer. Der Zirkus befindet sich bei Abschluß der Versicherung in Rotterdam, bei erstmaliger Zahlung der Versicherungsprämie in der Bundesrepublik Deutschland. Die Entgegennahme dieser Zahlung durch die Versicherungsgesellschaft unterliegt der FeuerschSt; befindet sich der Zirkus bei der nächsten Prämienzahlung im Ausland, so besteht keine FeuerschSt-Pflicht.
Der FeuerschSt unterliegen
1. Feuerversicherungen (§ 1 Nr.1 FeuerschStG). Unter einer Feuerversicherung ist die Versicherung gegen Feuergefahr durch Brand, Explosion, Blitzgefahr und ähnliche Gefahren zu verstehen. Bezüglich des Begriffes ”Versicherung” gelten die gleichen Grundsätze wie bei der VersSt.
2. Versicherung von Gebäuden und von Hausrat, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können (§ 1 Abs. 1 Nr.2 FeuerschStG).
Bei anderen gemischten Verträgen mit relativ geringem Feueranteil, wie bei den besonders häufigen Teilkaskoversicherungen für Kraftfahrzeuge, soll eine Erfassung aus Vereinfachungsgründen auch weiterhin unterbleiben (BT-Drucks. 8/3364).
Demnach dürften auch nicht unter die FeuerschSt-Pflicht fallen andere Versicherungen, die zwar mit auf Feuerrisiko abgeschlossen sind, die Versicherung sich jedoch zu einem selbständigen Versicherungszweig oder zu einer selbständigen Versicherungsart entwickelt hat, wie z. B. die Transportversicherung, bei der die Versicherung gegen Feuergefahr nicht den Hauptgegenstand bildet. Entscheidend dürfte hier sein die Verkehrsauffassunng und die Anerkennung durch das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen.
Durch die Transportversicherung wird Versicherungsschutz gewährt gegen alle Gefahren während der Bewegung und Bewegungsbereitschat sowie für Ruhezustände des versicherten Gutes bei Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen, wenn diese Lagerungen ein Hilfsgeschäft für den Transport bedeuten. In diesen Fällen wird eine selbständige Transportversicherung vorliegen, die keine FeuerschSt-Erhebung zuläßt. FeuerschSt könnte nur bei einer kombinierten Transport- und Lagerversicherung in Betracht kommen. Wann eine solche vorliegt, mag oft zweifelhaft erscheinen. Dauern Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen ungewöhnlich lange, so wird man nicht mehr von Hilfsgeschäften für den Transport sprechen können, so daß u. U. FeuerschSt in Betracht kommen kann, da der Begriff ”Feuerversicherung” (§ 1 Abs. 1 Nr.1 FeuerschStG) erfüllt sein kann. Da dieser Begriff gesetzlich nicht definiert ist, werden mancherlei Zweifel bestehen bleiben.
Liegt eine kombinierte Versicherung vor, bei der die Versicherung gegen Feuergefahr die Hauptsache ist, so daß der Begriff der Feuerversicherung gegeben erscheint, entsteht die Zweifelsfrage, ob der nicht auf das Feuerrisiko entfallende Teil des Versicherungsentgelts bei der Steuerberechnung auszuscheiden ist. Diese Frage dürfte zu verneinen sein, da in den genannten Fällen insgesamt eine ”Feuerversicherung” i. S. des § 1 Abs. 1 Nr.1 FeueschStG vorliegt, bei der ”das Versicherungsentgelt”, d. h. das gesamte Versicherungsentgelt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 FeuerschStG Bemessungsgrundlage ist.
Entsprechend der VersSt wird eine Feuerversicherung auch begründet, wenn zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen vereinbart wird, solche Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer der FeuerschSt unterliegenden Versicherung bilden können (§ 1 Abs. 2 FeuerschStG).
Beispiel:
Industrielle Werke haben sich zwecks Umlegung der den einzelnen Gesellschaften entstehenden Feuerschäden auf die Gesamtheit der Werke zu einem Feuerschadenverband vereinigt. Ein solcher Verband gilt auch als ”Feuerversicherung” i. S. des FeuerschStG (, RFH Bd. 48 S. 309). S.
III. Versicherungsentgelt
Versicherungsentgelt i. S. des FeuerschStG ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Darunter fallen insbesondere Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheines und sonstige Nebenkosten. Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird, wie Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde oder Mahnkosten (§ 2 Abs. 1 FeuerschStG).
Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftenanzeige über den Gewinnanteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrechnung vorgelegt wird (§ 2 Abs. 2 FeuerschStG).
IV. Steuerberechnung
1. Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist
a) bei Feuerversicherungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FeuerschStG) das Versicherungsentgelt,
b) bei Gebäudeversicherungen, bei denen das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FeuerschStG), ein Anteil von 25 v. H. des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts als Feueranteil und
c) bei Hausratsversicherungen, bei denen das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können (§ 1 Abs. 1 Nr.2 FeuerschStG), ein Anteil von 20 v. H. des Gesamtbetrags des Versicherungsentgelts als Feueranteil (§ 3 Abs. 1 FeuerschStG).
Die der Vereinfachung dienenden Pauschalanteile (25 v. H. und 20 v. H.) beruhen auf Durchschnittsanteilen, die für das Jahr 1975 errechnet worden sind (BT-Drucksache 8/3364 unter I 2).
Die Steuer ist vom Gesamtbetrag der Versicherungsentgelte (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 FeuerschStG) und der Feueranteile (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3) zu berechnen, die im Anmeldungszeitraum vereinnahmt worden sind (Isteinnahme). Das FA kann auf Antrag gestatten, daß die Steuer nicht nach den Isteinnahmen, sondern nach den im Anmeldungszeitraum angeforderten Versicherungsentgelten und Feueranteilen (Solleinnahmen) berechnet wird (vgl. dazu und zu den Fällen zurückgezahlter Entgelte § 3 Abs. 2 ff. FeuerschStG sowie zum Begriff des Anmeldungszeitraums V 3).
2. Steuersatz
Gem. § 4 Abs. 1 FeuerschStG beträgt der Steuersatz bei öffentlich-rechtlichen Versicherern, wenn das Versicherungsverhältnis auf Grund einer gesetzlichen Pflicht oder eines Versicherungsmonopols entsteht, 12 v. H., in allen übrigen Fällen - also auch bei allen privaten Versicherern - 5 v. H.
Hat der Versicherer die VersSt in das Versicherungsentgelt eingerechneet, so beträgt der Steuersatz statt 12 v. H. 11,429 v. H. und statt 5 v. H. 4,762 v. H. (§ 4 Abs. 2 FeuerschStG).
Nimmt der Versicherer Rückversicherung, so ist er berechtigt, das Versicherungsentgelt, das er an den Rückversicherer zu entrichten hat, um den der Steuer entsprechenden Hundertsatz zu kürzen. Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt (§ 6 FeuerschStG). S.
V. Steuerschuldner, Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
1. Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Versicherer, nicht der Versicherungsnehmer. Die FeuerschSt ist nicht wie die VersSt wirtschaftlich eine gesetzlich auf die Vesicherungsnehmer überwälzte USt der Versicherungsunternehmen, sondern Steuerschuldner ist allein der Versicherer, der sie nicht überwälzen darf. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers ist nicht möglich.
Hat der Versicherer im Geltungsbereich des FeuerschStG weder seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz noch eine Betriebsstätte, ist aber im Geltungsbereich des FeuerschStG ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist dieser Steuerschuldner (§ 5 Abs. 1 FeuerschStG). Ist in diesen Fällen ein Bevollmächtigter nicht bestellt, so ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner (§ 5 Abs. 3 FeuerschStG).
2. Entstehung der Steuer
Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt entgegengenommen, angefordert oder gezahlt worden ist (§ 7 FeuerschStG).
3. Anmeldung und Fälligkeit
Der Versicherer oder der Bevollmächtigte hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums
a) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und
b) die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu entrichten.
Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Hat die Steuer für das vorangegangene Kj insgesamt nicht mehr als 2400 DM betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr (§ 8 Abs. 2 FeuerschStG).
Als Zeitpunkt der Fälligkeit gilt der zehnte Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes; bei fehlender Steueranmeldung setzt das FA die Steuer fest (§ 8 Abs. 3 FeuerschStG).
Ist der Versicherungsnehmer ausnahmsweise Steuerschuldner gem. § 5 Abs. 3 FeuerschStG (s. V, 1), so hat er den Abschluß der Versicherung dem FA unverzüglich anzuzeigen. Die gleiche Pflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluß einer solchen Versicherung vermittelt hat, wenn er seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des FeuerschStG hat. Der Versicherungsnehmer hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung abzugeben und die selbstberechnete Steuer zu entrichten (§ 8 Abs. 4 FeuerschStG).
VI. Aufzeichnungspflichten
Nach § 9 FeuerschStG ist der Versicherer oder der Bevollmächtigte zu gewissen Aufzeichnungspflichten angehalten, insbesondere muß er aufzeichnen
1. den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
2. die Nummer des Versicherungsscheins,
3. die Versicherungssumme,
4. das Versicherungsentgelt,
5. den Steuerbetrag.
VII. Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist grundsätzlich das FA, in dessen Bezirk der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat (§ 10 Abs. 1, vgl. im einzelnen auch § 10 Abs. 2-4 FeuerschStG).
Fundstelle(n):
NWB Fach 8b Seite 607 - 610
NWB1980
CAAAA-74416